UVV-Prüfung Kran

Ein Teil unserer Sicherheitsberatung besteht aus der regelmäßigen Prüfung von Kränen. Ein Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen oder einer dazu befähigten Person geprüft werden. Dies gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
  • ordnungsgemäße Aufstellung und Ausrüstung 
  • Betriebsbereitschaft

Eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG- Konformitätserklärung vorliegt

Wiederkehrende Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.

Hallenkran mit Metallrolle
Hallenrolltore - Prüfung kraftbetriebener Fenster, Türen, Tore

Prüfung kraftbetriebener Fenster, Türen, Tore

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).

Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein. (siehe ASR A1.7)

Prüfung aller nicht ortsfester elektrischen Geräte

Nicht ortsfeste Betriebsmittel, sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Beispiele sind handgeführte Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte oder Verlängerungsleitungen .

Sichtprüfung
  • auf äußere sicherheitsrelevanten Mängel
  • auf den Zustand der Isolierungen
  • auf die Zugentlastung und den Biegeschutz der Anschlussleitungen
Messung

In Abhängigkeit vom jeweiligen Prüflingstyp und der Schutzklassenzuordnung müssen folgende Messungen durchgeführt werden:

  • Schutzleiterwiderstand
  • Ersatzableitstrom
  • Berührungsstrom
  • Schutzleiter- bzw. Differenzstrom
Funktionsprüfung

Das elektrische Gerät ist auf einwandfreie Funktion zu prüfen. Kennzeichnung mit einer Prüfplakette der geprüften und für in Ordnung befundenen Betriebsmittel

Dokumentation

Es wird ein schriftlicher Prüfbericht erstellt, in dem alle geprüften Betriebsmittel mit den entsprechenden Messwerten aufgeführt sind. Dieser Bericht sollte im Sicherheitsordner hinterlegt werden.

Prüfung aller nicht ortsfester elektrischen Geräte
Prüfung aller Regaltypen auf sicherheitskritische Mängel

Prüfung aller Regaltypen auf sicherheitskritische Mängel

Im Rahmen unserer Sicherheitsberatung bieten wir Regalprüfungen an. Grundlage für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen von Regalen ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Für kraftbetriebene Regale gilt zusätzlich die 9. Verordnung zum GPSG (Maschinenverordnung), mit der die Maschinenrichtlinie in Deutsches Recht umgesetzt wurde. Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anzuwenden.

Umfang der Regalprüfung

Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte dargestellt, die bei der der Prüfung zu beachten sind:

  • Aufbau nach Montageanleitung
  • Schäden an Teilen der Konstruktion
  • Senkrechter Stand der Regalstützen
  • Schäden durch Stoßeinwirkung oder Überlastung an Trägern
  • Risse in Schweißnähten oder im Grundmaterial
  • Zustand und die Wirksamkeit von Sicherungen
  • Zustand des Gebäudebodens
  • Lastverteilung auf den Paletten
  • Position der Ladeeinheit auf dem Regal
  • Belastungs- und Informationshinweise
  • Überladung der Regale
  • Stabilität der Ladeeinheiten
  • Maximalmaße der Ladeeinheiten
Dokumentation

Die durchgeführten Prüfungen, festgestellte Mängel und deren Beseitigung sind entsprechend § 11 BetrSichV zu schriftlich zu dokumentieren. Dabei müssen die festgestellten Schäden und die erforderlichen Maßnahmen festgehalten werden. Die Dokumentation ist mindestens bis zur nächsten regelmäßigen Prüfung aufzubewahren. Sind an dem Regal Reparaturen durchzuführen, ist es ratsam, die Dokumentation über die gesamte Einsatzdauer des Regals aufzubewahren. Somit kann zu jedem Zeitpunkt festgestellt werden, von wem und in welchem Maße die Reparaturen am Regal durchgeführt wurden.

Sicherheitsberatung – ein komplettes Sicherheitskonzept für Ihr Unternehmen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei ist eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Aus dem §13 Arbeitsschutzgesetz für verantwortlichen Personen ergibt sich, dass der Arbeitgeber die volle Verantwortung zur Einhaltung dieses Gesetzes inne hat. Der Arbeitgeber kann jedoch zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Unser Sicherheitskonzept wird je nach Betrieb und deren Mitarbeitern individuell angepasst und alle nötigen Maßnahmen, wie Unterweisungen und Prüfungen durchgeführt. Darüber hinaus wird ein Sicherheitsordner erstellt in dem alle Vorgänge dokumentiert

Sicherheitsberatung – Leistungen
  • Erstellung eines Sicherheitsordners für alle Dokumentationen
  • Durchführung aller nötigen Sicherheitsunterweisungen für das Personal
  • Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Arbeitsplätze
  • Prüfung der nicht ortsfesten elektrischen Geräte
  • Regalprüfung

Mit diesem betriebsspezifischen Sicherheitskonzept kann der Arbeitgeber in Bezug auf seine Haftung gegenüber dem Arbeisschutzgesetz bestmöglich entlastet werden. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Gesetztes getroffen und dokumentiert werden, sodass im Schadensfall die Haftung des Arbeitgebers auf ein Minium reduziert wird.

Sicherheitsberatung - ein komplettes Sicherheitskonzept für Ihr Unternehmen
Sicherheitsberatung - Unterweisung für Personal nach dem ArbSchG

Sicherheitsberatung – Unterweisung für Personal nach dem ArbSchG

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen. Eine Unterweißung ist vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderungen in den Aufgaben, nach Unfällen oder bei Einführung neuer Arbeitsmittel nötig. Im Angebot unserer Sicherheitsberatung bieten wir diese Unterweisung an.

Als gesetzliche Grundlage für diese Unterweisungen dient § 12 des Arbeitsschutzgesetz. Dem zu Folge haben der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihr Personal ausreichend und angemessen im Bereich  Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) unterweisen zu lassen.

Die Erstunterweisung dient als Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Bereich Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien durchgeführt und auch regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).

Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfolgt in der Regel mündlich durch den Arbeitgeber oder auch einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.  Im Normalfall findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt.

Dokumentation der sicherheitstechnischen Unterweisung

Laut Arbeitsschutzgesetz ist keine Dokumentation nötig. Jedoch fordern verschiedene Spezialvorschriften hingegen Angaben zum Inhalt, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt der durchgeführten Sicherheitsunterweisung. Auch eine abschließende Bestätigung durch Unterschrift der Unterwiesenen ist dabei erforderlich. Diese Dokumentationen werden üblicherweise im Sicherheitsordner hinterlegt und bei der erneuten Unterweisung aktualisiert.

Sicherheitsberatung – Aspekte einer erfolgreichen Sicherheitsunterweisung
  • Die Unterweisung findet vor Ort statt
  • Es wird auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen eingegangen
  • Die zu beachtenden und getroffenen Schutzmaßnahmen sind verständlich erklärt
  • Die gesetzlichen Grundlagen sind ausreichend erläutert
  • Alle Teilnehmer werden mit in die Unterweisung aktiv einbezogen

Sicherheitsberatung – Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz

Im Rahmen unserer Sicherheitsberatung können wir ein Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen entwickeln. Unter einer solchen Gefährdungsbeurteilung versteht man die systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz einschließlich der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung stellt das zentrale Instrument im Arbeitsschutz dar und ist der Schlüssel zur Verringerung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen. Dabei bedeutet beurteilen, festzustellen, ob eine Gefahr für die Beschäftigten vorliegt und somit Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaßnahmen besteht. Somit ist jede einzelne Gefährdung, die ermittelt wurde, zu bewerten und zu dokumentieren. 

Die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist rechtlich im Arbeitsschutzgesetz (§5 und §6) und in der Unfallverhütungsvorschrift (Grundsätze der Prävention) geregelt.

Informationen aus einer Gefährdungsbeurteilung
  • Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz
  • nötige technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
  • erforderlicher Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen 
  • Finden von Inhalten für nachfolgende Unterweisungen
Sicherheitsberatung - Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz