
Aus- und Weiterbildungen
Ausbildung für den Umgang mit Lade- und Hallenkränen
Bei der Aus- und Weiterbildung sind folgende Voraussetzungen zu beachten, aber auch gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre (Ausnahme bei Ausbildung)
- geistige und körperliche Eignung (Untersuchung nach G25)
- zuverlässiges, verantwortungsbewusstes Handeln
- Verständnis für physikalische und technische Zusammenhänge
Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass Abläufe, Arbeitsmittel und Betriebsräume den berufgenossenschaftlichen Vorgaben entsprechen.
Die Beauftragung zur Arbeit mit dem Ladekran muss (weil ortsveränderlich) immer schriftlich erfolgen.
Einmal jährlich muss der Unternehmer den Ladekran-Führer belegbar unterweisen.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss zum Führen eines Ladekranes sowohl körperlich wie auch psychisch in der Lage sein.
Vor jedem Arbeitseinsatz muss er den arbeitsfähigen Zustand des Krans prüfen. Inbetriebnahme nur, wenn diese Prüfung keine Mängel ergibt.
Er darf den Kran nur gemäß der Betriebsanleitung verwenden.


Ausbildung für den Umgang mit Hubarbeitsbühnen
Hierbei gelten auch gewisse Vorraussetzungen, Arbeitgeber- und auch Arbeitnehmerpflichten um einen sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen zu gewährleisten.
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre (Ausnahme bei Ausbildung)
- geistige und körperliche Eignung (Untersuchung nach G25)
- zuverlässiges, verantwortungsbewusstes Handeln
- Verständnis für physikalische und technische Zusammenhänge
Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass Abläufe, Arbeitsmittel und Betriebsräume den berufgenossenschaftlichen Vorgaben entsprechen.
Die Beauftragung zur Arbeit mit der Hubarbeisbühne muss (weil ortsveränderlich) immer schriftlich erfolgen.
Einmal jährlich muss der Unternehmer den Hubarbeitsbühnenführer belegbar unterweisen.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass Abläufe, Arbeitsmittel und Betriebsräume den berufgenossenschaftlichen Vorgaben entsprechen.
Die Beauftragung zur Arbeit mit der Hubarbeisbühne muss (weil ortsveränderlich) immer schriftlich erfolgen.
Einmal jährlich muss der Unternehmer den Hubarbeitsbühnenführer belegbar unterweisen.
Weiterbildung FQN (ehemals BKrFQG) – alle Module
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation.
Die Ausbildung nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr ist in 5 Module unterteilt:
Module und deren Inhalte
| Modul 1 (Eco-Training | Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette |
| Bestes Verhältnis Geschwindigkeit/Getriebe, Trägheit des Fahrzeugs nutzen | |
| Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs | |
| Modul 2 (Sozialvorschriften für den Güterverkehr) | Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterverkehr |
| Kenntnis der Vorschriften für den Güterverkehr | |
| Modul 3 (Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit) | Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs |
| Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette: bestes Verhältnis Geschwindigkeit/Getriebe, Trägheit des Fahrzeugs nutzen | |
| Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs | |
| Kenntnis der Vorschriften für den Güterverkehr | |
| Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle | |
| Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen | |
| Modul 4 (Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi) | Der Fahrer als Imageträger des Unternehmens |
| Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterverkehrs und der Marktordnung | |
| Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung | |
| Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen | |
| Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer entgegenzuwirken | |
| Modul 5 (Ladungssicherung) | Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs |


Aus- und Weiterbildung für den Umgang mit Staplern bzw. Flurmittelförderfahrzeugen
Ein Staplerschein oder auch Flurmittelförderschein ist ein wichtiger Nachweis für jede Person die im Lagerbereich tätig ist. Anforderungen für diesen Schein sind die Eignung und Fähigkeiten für diese Tätigkeiten, sowie die Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach erfolgreicher Teilnahme am Kurs wird für den Teilnehmer ein Staplerschein ausgestellt.
Dabei gelten folgende Punkte als rechtliche Grundlagen
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften(BGV) – Unfallverhütungsvorschriften
- Berufsgenossenschaftliche – Regeln (BGR) – Informationen (BGI) und Grundsätze (BGG)
- DIN-Normen und VDI-Richtlinien (als Stand der Technik)
- Gesetze, Verordnungen und technische Regeln
Die Ausbildung umfasst:
- Theoretischer Unterricht
- Praktische Übungen am Arbeitsgerät
- Test als Prüfungsnachweis

