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Mit einer Beratung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit wird der Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterstützt. Sie muss schriftlich vom Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellt werden. Darüber hinaus hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit Beratungs- und Unterrichtungspflichten gegenüber dem Personal- oder auch Betriebsrat. Für die sicherheitstechnische Betreuung wird die Sifa als externer Betreuer im Unternehmen eingesetzt.
Die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. (siehe ASiG )
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterstützen und zu beraten. Sie muss schriftlich vom Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bestellt werden. Darüber hinaus hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit Beratungs- und Unterrichtungspflichten gegenüber dem Personal- oder auch Betriebsrat. Für die sicherheitstechnische Betreuung wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit als externer Betreuer im Unternehmen eingesetzt.